Rz. 96

Zu beachten ist, dass eine Anrechnung nur insofern vorzunehmen ist, als eine Gegenstandsidentität gegeben ist. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Anrechnung (vgl. Rdn 34). Hieraus folgt, dass bei Gegenstandsverschiedenheit keine Anrechnungspflicht besteht. Insofern können dem Rechtsanwalt zusätzliche Gebührenteile erhalten bleiben.

aa) Teilweise Anrechnung auf Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bei geringerem Wert im streitigen Verfahren

 

Rz. 97

Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen geringeren Wert, wird die Terminsgebühr nur soweit angerechnet, als sich seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken, also analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 5, sofern die Sache abgegeben und das streitige Verfahren durchgeführt wird.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR. Der Antragsgegner legt nach vorheriger telefonischer Besprechung mit dem Anwalt des Antragstellers fristgerecht Widerspruch ein. Das streitige Verfahren wird nur wegen einer Forderung von 5.000 EUR durchgeführt.

Angerechnet wird die Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) nur nach dem Wert des streitigen Verfahrens, also analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 5 nur soweit sie nach einem Wert von 5.000 EUR entstanden wäre; gleiches gilt in Bezug auf die Terminsgebühr.

I. Mahnverfahren

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 7.500,00 EUR)
  502,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 7.500,00 EUR)
  602,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.124,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   213,63 EUR
Gesamt   1.338,03 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 5.000,00 EUR)
  434,20 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 5.000,00 EUR)
  400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4.

anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305,

1,0 aus 5.000,00 EUR
  – 334,00 EUR
5.

anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104,

1,2 aus 5.000,00 EUR
  – 400,80 EUR
  Zwischensumme 120,20 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   22,83 EUR
Gesamt   143,03 EUR

bb) Anrechnung auf Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bei höherem Wert im streitigen Verfahren

 

Rz. 98

Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen höheren Wert, wird die Terminsgebühr des Mahnverfahrens gemäß Anm. Abs. 4 zu VV 3104 nur insoweit angerechnet, als sie tatsächlich angefallen ist, soweit sich also seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR. Der Antragsgegner legt nach vorheriger telefonischer Besprechung mit dem Anwalt des Antragstellers fristgerecht Widerspruch ein. Im streitigen Verfahren wird die Klage um 2.500 EUR erweitert.

Angerechnet wird hier die Mahnverfahrensgebühr (VV 3305) und Terminsgebühr nur nach 7.500 EUR.

I. Mahnverfahren

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 7.500,00 EUR)
  502,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 7.500,00 EUR)
  602,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.124,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   213,63 EUR
Gesamt   1.338,03 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000,00 EUR)
  798,20 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 10.000,00 EUR)
  736,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus 7.500,00 EUR   – 502,00 EUR
5. anzurechnen gem. Anm. Abs. 4 zu VV 3104, 1,2 aus 7.500,00 EUR   – 602,40 EUR
  Zwischensumme 450,60 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   85,61 EUR
Gesamt   536,21 EUR
 

Rz. 99

Keine Gegenstandsidentität liegt vor, wenn der Rechtsanwalt im gerichtlichen Mahnverfahren erstmals nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid für den Antragsteller tätig wird, den Mahnbescheid nach Besprechung mit dem Gegner teilweise zurücknimmt und im Übrigen die Abgabe an das Streitgericht beantragt. In diesem Fall entstehen eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305 und eine 1,2-Terminsgebühr gemäß VV 3104 nach dem Wert der zurückgenommenen Ansprüche. Diese sind nicht auf die 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 und 1,2-Terminsgebühr gemäß VV 3104 nach dem Wert der Ansprüche, wegen welcher das streitige Verfahren durchgeführt wird, anzurechnen.

 

Beispiel: Der Antragsteller erwirkt gegen den Antragsgegner selbst einen Mahnbescheid über eine Forderung von 5.000 EUR. Nach Widerspruch des Antragsgegners beauftragt der Antragsteller einen Rechtsanwalt mit der Rücknahme des Mahnbescheides über 3.000 EUR. Nach Besprechung mit dem Gegner nimmt der Rechtsanwalt den Mahnbescheid auftragsgemäß in Höhe von 3.000 EUR zurück. Wegen des restlichen Anspruchs von 2.000 EUR wird die Abgabe an das Prozessgericht beantragt. Nach mündlicher Verhandlung wird der Beklagte zur Zahlung verurteilt.

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