Rz. 105

 

Beispiel: Nach Erlass des gerichtlichen Mahnbescheids und Zustellung desselben an den Gegner meldet sich dieser vor Ablauf der Widerspruchsfrist telefonisch beim Rechtsanwalt des Antragstellers, um die Sache ggf. gütlich zu bereinigen. Die Vergleichsverhandlungen scheitern jedoch.

Die Terminsgebühr ist zu erstatten. Der Rechtsanwalt hat den Anfall nicht zu vertreten, da der Gegner das Gespräch gesucht hat. Hier hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, die durch die Besprechung mit dem Gegner entstandene Terminsgebühr noch mit der Beantragung des Vollstreckungsbescheids geltend zu machen. Er trägt diese einfach im entsprechenden Feld des Formulars ein. Erwächst der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft, so ist damit neben der Mahnverfahrensgebühr nach VV 3305, der Verfahrensgebühr für den Vollstreckungsbescheid nach VV 3308 auch die Terminsgebühr mit tituliert. Einer gesonderten Kostenfestsetzung bedarf es daher nicht mehr. Hinzu kommt, dass nach herrschender Meinung die Kosten, die schon vor oder bei Anbringung des Antrages auf Erlass des Mahnbescheids angefallen waren, im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids noch geltend gemacht werden können. Nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO sind ohne Einschränkung die bisher entstandenen Kosten in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Hierzu zählen alle im gesamten Mahnverfahren angefallenen Kosten.[76]

[76] BGH 25.2.2009 – Xa ARZ 197/08, AGS 2009, 252 = RVGreport 2009, 190; Zöller/Seibel, § 699 Rn 10; hinsichtlich der Auswirkungen im nicht maschinellen Mahnverfahren und maschinellen Mahnverfahren vgl. Enders, JurBüro 2005, 225, 229.

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