Rz. 40

Soweit die Auslagen in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind, können sie nach § 11 gegen den Auftraggeber festgesetzt werden. Dies gilt nicht nur für die Auslagen nach VV 7000 ff., sondern gem. § 11 Abs. 1 S. 1 auch für Auslagen, die nur nach Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 670, 675 BGB zu erstatten sind (siehe § 11 Rdn 138 ff.). Die frühere gegenteilige Rechtsprechung des BGH[39] zur abweichenden Rechtslage nach der BRAGO ist gegenstandslos.

[39] AGS 2003, 391 m. Anm. N. Schneider = NJW 2003, 2834.

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