I. Staatskasse

 

Rz. 25

Gebühren für einen gerichtlich bestellten Rechtsanwalt sind für die in VV Vorb. 6.4 aufgeführten Verfahren nicht vorgesehen. Die Bestimmungen über die PKH finden im Verfahren nach der WBO nach h.M. keine Anwendung.[4] Dies gilt auch für Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten, weil für diese Beschwerden nach § 42 WDO ebenfalls die Vorschriften der WBO anzuwenden sind.[5]

[4] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 6400–6403 Rn 1; Hartung/Schons/Enders/Hartung, VV 6400–6403 Rn 5; vgl. auch BT-Drucks 15/1971, S. 231.
[5] Hartung/Schons/Enders/Hartung, VV 6400–6403 Rn 5; so auch Gerold/Schmidt/Mayer, VV 6400–6403 Rn 1.

II. Anspruch auf Wahlanwaltsgebühren (§§ 52, 53 Abs. 1)

 

Rz. 26

§ 52 kann in Verfahren nach der WBO nur einschlägig sein, wenn man davon ausgeht, dass über § 23a WBO die gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwalts möglich ist.

III. Pauschgebühr (§§ 42, 51)

 

Rz. 27

Nach § 51 kann nur dem Rechtsanwalt, der in den in VV Teil 6 Abschnitt 1 geregelten Verfahren nach dem IRG, dem IStGH-Gesetz und in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist, eine Pauschgebühr bewilligt werden. Ferner besteht nur für den in Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz sowie in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG tätigen Wahlanwalt die Möglichkeit, eine Pauschgebühr nach § 42 feststellen zu lassen. Der in den von VV Teil 6 Abschnitt 4 erfassten Verfahren tätige Rechtsanwalt hat deshalb keine Möglichkeit, eine Pauschgebühr zu erhalten.

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