I. Beschwerdeverfahren

 

Rz. 22

Die WBO gilt gem. § 42 WDO auch für die Beschwerden der Soldaten und früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach der WDO. Nach Abs. 1 ist VV Teil 6 Abschnitt 4 in Verfahren nach § 42 WDO entsprechend anzuwenden. Findet vor dem Verfahren über die weitere Beschwerde vor dem Truppendienstgericht das Beschwerdeverfahren gem. § 42 WDO statt (vgl. auch § 42 Nr. 3 WDO), entsteht insoweit die Geschäftsgebühr VV 2302 Nr. 2, weil insoweit das gerichtliche Verfahren vor dem Truppendienstgericht stattfindet.[3]

[3] So auch Schneider/Thiel, Rn 1260; Hartung/Schons/Enders/Hartung, VV Vorb. 6.4 Rn 14.

II. Gerichtliches Verfahren und Anrechnung

 

Rz. 23

In Verfahren nach der WDO beginnt das gerichtliche Verfahren bereits mit der weiteren Beschwerde. Hier entstehen dann die Gebühren nach den VV 6400 ff. Die im Beschwerdeverfahren angefallene Geschäftsgebühr VV 2302 Nr. 2 ist nach VV Vorb. 6.4 Abs. 2 auf die im Verfahren über die weitere Beschwerde vor dem Truppendienstgericht (§ 42 Nr. 4 S. 1 WDO) bzw. vor dem BVerwG (§ 42 Nr. 4 S. 2 WDO) anfallende Verfahrensgebühr VV 6400 bzw. VV 6402 nach VV Vorb. 6.4 Abs. 2 zur Hälfte, höchstens aber mit 207 EUR anzurechnen.

III. Disziplinarverfahren

 

Rz. 24

Im vorangegangenen Disziplinarverfahren – Vertretung des Soldaten im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten nach der WDO – bleibt es dagegen bei der Anwendung von VV Teil 6 Abschnitt 2, also der Vergütung nach VV 6200, 6201 und VV 6202. Eine Anrechnung ist hier nicht vorgesehen. Geht es aber um ein Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme oder um ein gerichtliches Verfahren vor dem Wehrdienstgericht, richtet sich die Gebühr nach VV 6500, vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 6500.

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