Rz. 22

Die WBO gilt gem. § 42 WDO auch für die Beschwerden der Soldaten und früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach der WDO. Nach Abs. 1 ist VV Teil 6 Abschnitt 4 in Verfahren nach § 42 WDO entsprechend anzuwenden. Findet vor dem Verfahren über die weitere Beschwerde vor dem Truppendienstgericht das Beschwerdeverfahren gem. § 42 WDO statt (vgl. auch § 42 Nr. 3 WDO), entsteht insoweit die Geschäftsgebühr VV 2302 Nr. 2, weil insoweit das gerichtliche Verfahren vor dem Truppendienstgericht stattfindet.[3]

[3] So auch Schneider/Thiel, Rn 1260; Hartung/Schons/Enders/Hartung, VV Vorb. 6.4 Rn 14.

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