Rz. 18
Zu beachten ist, dass der Anrechnungsbetrag auf höchstens 207 EUR begrenzt ist. Angerechnet wird immer die Hälfte der anzurechnenden Geschäftsgebühr, höchstens 207 EUR, nicht der nach einer vorhergehenden Anrechnung verbleibende Restbetrag.[2]
Beispiel: Wie vorangegangenes Beispiel; jedoch war die Tätigkeit im weiteren Beschwerdeverfahren sehr umfangreich und schwierig, sodass ein Betrag in Höhe von 500 EUR angemessen ist.
Auch jetzt ist die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen. Zu beachten ist jetzt allerdings die Höchstgrenze der Anrechnung von 207 EUR.
I. Verfahren der weiteren Beschwerde
1. | Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 2 | 500,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 520,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 98,80 EUR | |
Gesamt | 618,80 EUR |
II. Verfahren vor dem Truppendienstgericht
1. | Verfahrensgebühr, VV 6400 | 418,00 EUR | |
2. | gem. Abs. 2 S. 1 anzurechnen | – 207,00 EUR | |
3. | Terminsgebühr, VV 6401 | 418,00 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 649,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 123,31 EUR | |
Gesamt | 772,31 EUR |
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