Rz. 1

Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen.

 

Rz. 2

VV Vorb. 6.2.3 bestimmt die Gebühren des Rechtsanwalts im Wiederaufnahmeverfahren. Bislang hat der Rechtsanwalt für die Vorbereitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die Stellung eines solchen Antrags und die Vertretung in dem Verfahren zur Entscheidung über den Antrag insgesamt nur eine Gebühr nach § 90 Abs. 1 BRAGO erhalten. Durch diese Gebühr wurde die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag abgegolten. Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich jedoch in mehrere Verfahrensabschnitte, die unterschiedliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts erfordern. So kann z.B. die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags erhebliche Schwierigkeiten und erheblichen Zeitaufwand erfordern. Diese Vorbereitungsarbeiten münden dann in die Stellung des Wiederaufnahmeantrags, der sich – bei Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen – an den Voraussetzungen des § 71 BDG, § 129 WDO oder, soweit die StPO ergänzend anwendbar ist, an § 359 StPO ausrichten muss. Die insoweit von der Rechtsprechung an die Zulässigkeit des Antrags gestellten Forderungen sind hoch. Ist der Antrag zulässig, wird im weiteren Verfahren die Beweisaufnahme über die im Antrag angetretenen Beweise angeordnet. Dieser Verfahrensabschnitt endet mit der Entscheidung über die Begründetheit des Antrags. Diese vielfältigen und häufig schwierigen und damit zeitaufwendigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts haben den Gesetzgeber veranlasst, im Strafverfahren nicht nur eine Anpassung an die neue Gebührenstruktur vorzunehmen, sondern auch eine Anhebung der Gebühren vorzunehmen (VV Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4).[1] In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht hat es der Gesetzgeber hingegen bei der Anpassung an die neue Gebührenstruktur belassen.

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 226.

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