Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Vorbemerkung 6.2.3:

Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen.

 

Rz. 2

VV Vorb. 6.2.3 bestimmt die Gebühren des Rechtsanwalts im Wiederaufnahmeverfahren. Bislang hat der Rechtsanwalt für die Vorbereitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die Stellung eines solchen Antrags und die Vertretung in dem Verfahren zur Entscheidung über den Antrag insgesamt nur eine Gebühr nach § 90 Abs. 1 BRAGO erhalten. Durch diese Gebühr wurde die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag abgegolten. Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich jedoch in mehrere Verfahrensabschnitte, die unterschiedliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts erfordern. So kann z.B. die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags erhebliche Schwierigkeiten und erheblichen Zeitaufwand erfordern. Diese Vorbereitungsarbeiten münden dann in die Stellung des Wiederaufnahmeantrags, der sich – bei Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen – an den Voraussetzungen des § 71 BDG, § 129 WDO oder, soweit die StPO ergänzend anwendbar ist, an § 359 StPO ausrichten muss. Die insoweit von der Rechtsprechung an die Zulässigkeit des Antrags gestellten Forderungen sind hoch. Ist der Antrag zulässig, wird im weiteren Verfahren die Beweisaufnahme über die im Antrag angetretenen Beweise angeordnet. Dieser Verfahrensabschnitt endet mit der Entscheidung über die Begründetheit des Antrags. Diese vielfältigen und häufig schwierigen und damit zeitaufwendigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts haben den Gesetzgeber veranlasst, im Strafverfahren nicht nur eine Anpassung an die neue Gebührenstruktur vorzunehmen, sondern auch eine Anhebung der Gebühren vorzunehmen (VV Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4).[1] In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht hat es der Gesetzgeber hingegen bei der Anpassung an die neue Gebührenstruktur belassen.

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 226.

B. Regelungsgehalt

 

Rz. 3

Nach VV Vorb. 6.2.3 entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung die Gebühren, die der Rechtsanwalt in Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht im ersten Rechtszug erhalten kann. Mit den Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wiederaufnahmeverfahren abgegolten. Auf die Erläuterung von VV Vorb. 6.2 Abs. 1 wird verwiesen (VV Vorb. 6.2 Rdn 16 ff.).

 

Rz. 4

Der Wahlanwalt erhält daher für die Vorbereitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die Stellung eines solchen Antrags und die Vertretung in dem Verfahren zur Entscheidung über den Antrag insgesamt nur eine Verfahrensgebühr nach VV 6203 i.H.v. 55 EUR bis 352 EUR (Mittelgebühr 203,50 EUR). Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr 163 EUR. Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[2]

 

Rz. 5

Nach VV 6204 kann der Rechtsanwalt weiterhin eine Terminsgebühr i.H.v. 88 EUR bis 616 EUR (Mittelgebühr 352 EUR) je Verhandlungstag erhalten. Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Terminsgebühr 282 EUR. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1 für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 2). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 3). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[3]

 

Rz. 6

Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr je Verhandlungstag, und zwar grundsätzlich jeweils aus dem gleichen Gebührenrahmen. Die Terminsgebühr ist also unabhängig davon, ob es sich um den ersten Hauptverhandlungstag handelt oder um einen Fortsetzungstermin.

 

Rz. 7

Nach VV 6205 kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6204 (282 EUR) eine Zusatzgebühr erhalten, wenn er mehr als fünf und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung teilnimmt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 50 % der Terminsgebühr nach VV 6204, mithin 141 EUR. Die Zusatzgebühr entsteht zusätzlich zu jeder Terminsgebühr, ...

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