Rz. 10

VV Teil 6 Abschnitt 2 erfasst Verfahren vor den Ehrengerichten oder anderen Berufsgerichten wegen Verletzung einer Berufspflicht (Verfahren nach § 113 BRAO, § 89 StBerG, § 67 WPO). Zu den Ehren- und Berufsgerichten gehören nur die aufgrund eines Landes- oder eines Bundesgesetzes eingerichteten Gerichte. Die Ehren- oder Berufsgerichte müssen nicht den Charakter eines Gerichts i.S.d. Grundgesetzes haben. Sie müssen nur auf gesetzlicher Grundlage beruhen, als Spruchkörper auftreten und in einem justizförmigen Verfahren entscheiden.

 

Rz. 11

Zu Berufsgerichten in diesem Sinne zählen:

die Ehrengerichte der Rechtsanwälte nach den §§ 92 ff., 100 ff. und 106 ff. BRAO
die landesrechtlich geregelten Berufsgerichte der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten
die Kammern und Senate für Wirtschaftsprüfer gemäß der Wirtschaftsprüferordnung (§§ 73 ff. WPO)
die Gerichte für Patentanwaltssachen nach der Patentanwaltsordnung (§§ 85 ff. PAO)
die Kammern und Senate für Steuerberater (§§ 95 ff. StBerG)
die für Architekten nach Landesrecht eingerichteten Gerichte
das OLG, soweit es nach den §§ 138a bis 138d StPO entscheidet.[16]
 

Rz. 12

Keine Berufsgerichte in diesem Sinne sind Ehrengerichte studentischer Vereinigungen und Gerichte von Sportverbänden oder -vereinen. Wird der Anwalt vor solchen "Gerichten" oder "Spruchkammern" tätig, richtet sich seine Vergütung nach VV Teil 2. Soweit es sich um Schiedsgerichte handelt, gilt § 36.

[16] OLG Koblenz MDR 1980, 78; Schmidt, AnwBl 1981, 117; a.A. KG AnwBl 1981, 116.

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