Rz. 57

In sonstigen berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht die Verletzung einer Berufspflicht zum Inhalt haben, bestimmen sich die Kostenerstattung und Festsetzung nach den jeweiligen Verfahrensordnungen. In Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof richtet sich die Kostenerstattung seit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30.7.2009 nach der VwGO (vgl. § 112c BRAO, § 94b PAO, § 111b BNotO) und die betreffenden Verwaltungsverfahren nach dem VwVfG.[42] Für die Kostenerstattung und Festsetzung gelten mithin §§ 154 ff. VwGO (Ausführungen zu Erstattungsfragen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten siehe § 3).

 

Rz. 58

In Anwalts- und Notarsachen richtet sich der Streitwert nach dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30.7.2009 nach § 194 Abs. 1 BRAO, § 147 Abs. 1 PAO und § 111g Abs. 1 BNotO. Der Streitwert bestimmt sich nach diesen Vorschriften nach § 52 GKG. Er wird von Amtswegen festgesetzt. In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist nach § 194 Abs. 2 BRAO, § 147 Abs. 2 PAO, § 111g Abs. 2 BNotO ein Streitwert von 50.000 EUR anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Die bisher ergangene Streitwertrechtsprechung in Anwalts- und Notarsachen ist daher überholt.

 

Rz. 59

In den übrigen Verfahren richtet sich der Gegenstandswert nach § 52 GKG. Hier sind folgende Entscheidungen ergangen:

Erhöhung des Bruttoeinkommens im Falle der Zulassung, hochgerechnet auf die Dauer von 5 bis 10 Jahren[43]
Erhöhung des Bruttoeinkommens im Falle der Zulassung, dreifacher Jahresbetrag[44]
Erhöhung des Bruttoeinkommens im Falle der Zulassung, Jahresbetrag[45]
Mehreinnahmen aus dem RVO-Bereich bei Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung[46]
Mehreinnahmen aus dem RVO-Bereich bei Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung zuzüglich Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit.[47]
[42] Kirchberg, BRAK-Mitt. 5/2009, 215.
[43] BGH 12.2.1963 – AnwZ (B) 30/62, BGHZ 39, 110; BSG AnwBl 1982, 308.
[44] LSG Berlin SGb 1989, 110.
[45] OVG Koblenz NJW 1978, 1212.
[46] LSG Baden-Württemberg MedR 1989, 155.
[47] BSG MedR 1986, 85.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge