Rz. 20

Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen nach Abs. 2 Gebühren nach VV Teil 2. Welche Sachverhalte der Gesetzgeber mit dieser Regelung im Blick hat, sagt er weder innerhalb des Gesetzes noch in der Gesetzesbegründung. Gemeint kann allerdings nur die außergerichtliche Vertretung gegenüber Rechts- und Fachaufsichtsbehörden jeder Art außerhalb eines Disziplinarverfahrens sein.

 

Rz. 21

Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 für die außergerichtliche Tätigkeit ist mithin zunächst, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts noch nicht auf ein Verfahren bezieht, in welchem die Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 2 entstehen. Es muss sich also um eine Tätigkeit handeln, die im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens vor dessen Beginn entfaltet wird. Das (behördliche) Disziplinarverfahren beginnt nach § 17 BDG von Amts wegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen und der Dienstvorgesetzte sich zur Einleitung des Disziplinarverfahrens entscheidet, oder nach § 18 BDG auf Antrag des Beamten, dem vom Dienstvorgesetzten stattgegeben wird. Das behördliche Disziplinarverfahren nach §§ 17 ff. wird bereits von VV Teil 6 Abschnitt 2 erfasst. Ein Disziplinarverfahren i.S.v. VV Teil 6 Abschnitt 2 hat bereits begonnen. Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit in diesem Verfahrensabschnitt eines Disziplinarverfahrens die Gebühren nach VV 6200 bis 6202.

 

Rz. 22

Abs. 2 und die Vorschriften nach VV Teil 2 für die außergerichtliche Tätigkeit können mithin nur für Tätigkeiten in Betracht kommen, die noch vor dem Beginn des behördlichen Disziplinarverfahrens nach §§ 17 ff. BDG liegen. Dies betrifft regelmäßig die Beratung oder Vertretung eines Beamten bei der Abgabe von dienstlichen Äußerungen nach einer Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde oder bei einer informellen Sachverhaltsaufklärung des Dienstvorgesetzten außerhalb eines behördlichen Disziplinarverfahrens. Auf diesen vorverlagerten Bereich sind die Vorschriften nach VV Teil 6 Abschnitt 2 nicht anwendbar.

 

Rz. 23

Gleiches gilt für die Vertretung eines Kommunalbeamten gegen Maßnahmen der Kommunalaufsicht (Rechts- oder Fachaufsicht). Mittel der repressiven Rechtsaufsicht sind das Informationsrecht, das Beanstandungsrecht, das Anordnungsrecht, die Ersatzvornahme, die Bestellung eines Beauftragten, die Auflösung des Gemeinderates sowie die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters.[22] Mittel der Fachaufsicht sind das Weisungsrecht und das Informationsrecht.[23] Soweit keines dieser Rechts- und Fachaufsichtsmittel innerhalb eines Disziplinarverfahrens ausgeübt wird, sich aber gegen einen Kommunalbeamten und nicht gegen die Kommune selbst richtet, sind nach Abs. 2 die Vorschriften nach VV Teil 6 Abschnitt 2 nicht anwendbar. Vielmehr entstehen die Gebühren nach den Vorschriften nach VV Teil 2 für die außergerichtliche Tätigkeit.

[22] Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn 810 ff.
[23] Gern/Brünig, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn 822 ff.

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