I. Gerichtliche Termine

 

Rz. 5

Die Terminsgebühr nach VV Teil 6 entsteht nur für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (Abs. 3 S. 1). Im Gegensatz zu den Terminsgebühren nach VV Teil 3 reichen also außergerichtliche Besprechungen nicht aus. Andererseits ist eine Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Teilnahme am Termin genügt bereits. Einzelheiten sind hier strittig. Siehe insoweit die Kommentierungen zu den jeweiligen Terminsgebühren, insbesondere zu VV 6101.

 

Rz. 6

Die Einschränkung "soweit nichts anderes bestimmt ist" ist erforderlich, weil in VV 6201 auch die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung mit einer Terminsgebühr abgegolten wird. Vorgesehen sind Terminsgebühren insbesondere für Verhandlungstermine und darüber hinaus für die in VV 6201 erwähnten Termine. Für andere dort nicht erwähnte Termine entstehen keine Terminsgebühren. Insbesondere entsteht keine Terminsgebühr für die Teilnahme an auf die Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens gerichteten Besprechungen, weil eine Regelung wie in VV Vorb. 3 Abs. 3 Alt. 3 fehlt. Die Teilnahme an anderen als gerichtlichen Terminen muss bei der Bemessung der konkreten Verfahrensgebühr berücksichtigt werden (vgl. hierzu insbesondere VV 6101, 6102 Rdn 47 für Termine vor dem Bundesamt für Justiz und VV 6101, 6102 Rdn 26 für Termine vor dem AG nach §§ 20 ff. IRG).

II. Geplatzter Termin

 

Rz. 7

Darüber hinaus ist in Abs. 3 S. 2 in Entsprechung zu VV Teil 4 und 5 geregelt, dass der Anwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen nicht stattfindet, die der Anwalt nicht zu vertreten hat. Lediglich dann, wenn der Anwalt von der Aufhebung des Termins rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist, also er Kenntnis hatte oder bei ordnungsgemäßer Organisation seiner Kanzlei hätte Kenntnis haben müssen, kann er die Terminsgebühr nicht verlangen (Abs. 3 S. 3). Insoweit kann auf die entsprechend geltenden Erl. zu VV Vorb. 4 Abs. 3 verwiesen werden.

III. Längenzuschlag

 

Rz. 8

Eine Regelung zum sog. Längenzuschlag ist in VV Vorb. 6.2.3 Abs. 2 durch das KostRÄG 2021 für die in VV Teil 6 Abschnitt 2 geregelten Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht eingefügt worden. Darin wird die Berechnung der für den Längenzuschlag maßgebenden Dauer der Hauptverhandlung geregelt. Auf die Erl. zu VV 4108–4111 Rdn 26 ff. wird verwiesen.

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