Rz. 10

Neben der Verfahrensgebühr kann auch bereits im vorbereitenden Verfahren eine Terminsgebühr entstehen. Zwar kann es hier nicht zu einer Hauptverhandlung kommen. Die Terminsgebühr entsteht nach Abs. 2 jedoch auch dann, wenn der Anwalt an Vernehmungen vor der Polizei oder Verwaltungsbehörde teilnimmt. Im Gegensatz zu den Strafsachen erhält der Anwalt hier die Terminsgebühr für jeden Termin. Es werden im Bußgeldverfahren also nicht drei Termine zu einer Gebühr zusammengefasst (siehe in Strafsachen Anm. S. 2 zu VV 4102).

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