Rz. 18

Der Anwalt erhält zunächst einmal eine Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2).

 

Rz. 19

Der Gebührenrahmen beläuft sich nach VV 4200 für den Wahlanwalt auf 66 EUR bis 737 EUR; die Mittelgebühr beträgt 401,50 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 321 EUR.

 

Rz. 20

Befindet sich der Verurteilte nicht auf freiem Fuß, erhält der Verteidiger nach VV Vorb. 4 Abs. 4 die Gebühr mit Zuschlag (VV 4201). Der Gebührenrahmen beläuft sich dann auf 66 EUR bis 921 EUR; die Mittelgebühr beträgt 493,50 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 395 EUR.

 

Rz. 21

Nach OLG Stuttgart[15] kommt im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB ein Haftzuschlag nicht in Betracht, wenn ein im psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter im gesamten Verfahrensabschnitt in einer betreuten Wohneinrichtung wohnt, in der seine Bewegungsfreiheit keinen Einschränkungen unterliegt. Nach OLG Jena[16] fällt der Haftzuschlag dagegen an, wenn sich ein Untergebrachter im Rahmen von Lockerungen in einem Übergangswohnheim befindet.

[15] AGS 2010, 429 = RVGreport 2010, 388 = Justiz 2010, 381.
[16] AGS 2009, 385 = NJW-Spezial 2009, 557.

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