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Soll der Anwalt sowohl über das von der Gegenseite bereits eingelegte Rechtsmittel und das eigene noch nicht eingelegte Rechtsmittel beraten, so gelten sowohl § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 hinsichtlich des eigenen Rechtsmittels als auch die VV 4124, 4130 bzw. VV 2102 hinsichtlich des gegnerischen Rechtsmittels.

 

Beispiel: Der Angeklagte wird in Abwesenheit teilweise freigesprochen und teilweise verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legt innerhalb einer Woche (§ 314 Abs. 1 StPO) Berufung ein, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Der Angeklagte, dessen Rechtsmittelfrist noch läuft (§ 314 Abs. 2 StPO), lässt sich von seinem Verteidiger, den er im Berufungsverfahren bereits beauftragt hat, daraufhin sowohl über die Aussichten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft beraten als auch über die Aussichten und Zweckmäßigkeit einer eigenen Berufung.

Die Beratung über die Aussichten der Berufung der Staatsanwaltschaft ist bereits nach VV 4124 zu vergüten. Die Beratung über das eigene Rechtsmittel zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 zur ersten Instanz und wird durch die Gebühr nach VV 4106 abgegolten, die allerdings je nach Aufwand und Umfang der Beratung nach § 14 Abs. 1 entsprechend höher anzusetzen ist.

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