Rz. 142

Soll der Anwalt sowohl über das von der Gegenseite bereits eingelegte Rechtsmittel als auch über das eigene noch nicht eingelegte Rechtsmittel beraten, so gelten sowohl Nr. 10 hinsichtlich des eigenen Rechtsmittels als auch die VV 4124, 4130, VV 5113, VV 6207, 6211 bzw. VV 2103, 2103; 2101, 2102 hinsichtlich des gegnerischen Rechtsmittels.

 

Beispiel: Der Angeklagte wird in Abwesenheit teilweise freigesprochen und teilweise verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legt innerhalb einer Woche (§ 314 Abs. 1 StPO) Berufung ein, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Der Angeklagte, dessen Rechtsmittelfrist noch läuft (§ 314 Abs. 2 StPO), lässt sich von seinem Verteidiger daraufhin sowohl über die Aussichten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft beraten als auch über die Aussichten und Zweckmäßigkeit einer eigenen Berufung.

Die Beratung über die Aussichten der Berufung der Staatsanwaltschaft ist bei entsprechendem Verteidigungsauftrag bereits nach VV 4124 zu vergüten, anderenfalls nach den VV 2100 ff. Die Beratung über das eigene Rechtsmittel zählt nach Nr. 10, 1. Hs. zur ersten Instanz soweit nur über die Möglichkeit eines Rechtsmittels beraten wird und wird durch die Gebühr nach VV 4106 abgegolten; diese Gebühr ist dann allerdings je nach Aufwand und Umfang der Beratung nach § 14 Abs. 1 entsprechend höher anzusetzen. Im Übrigen gilt VV 2102, so dass der Anwalt eine gesonderte Gebühr für die Beratung erhält, die allerdings später wiederum anzurechnen ist (Anm. zu VV 2102).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge