Rz. 12

Die Regelung in Abs. 4 entspricht dem früheren § 83 Abs. 3 BRAGO. Hier hat sich allerdings eine wesentliche Änderung ergeben. Nach § 83 Abs. 3 BRAGO musste zunächst einmal aufgrund der allgemeinen Kriterien die Höchstgebühr erreicht sein. Erst dann durfte der Höchstbetrag um bis zu 25 % überschritten werden. Nach dem RVG ist für sämtliche Gebühren, bei denen der Haftzuschlag zu berücksichtigen ist, also in dem Fall, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet, ein gesonderter Gebührenrahmen vorgesehen. Dem Anwalt steht in diesen Fällen von vornherein ein erhöhter Gebührenrahmen zu. Es kommt jetzt nicht mehr darauf an, ob es sich im Einzelfall bemerkbar macht, dass sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Dies ist allenfalls bei der Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 zu berücksichtigen.

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