Rz. 116

Die Tätigkeit in den Angelegenheiten des Abs. 5, also in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und gegen den Kostenansatz sowie in der Zwangsvollstreckung, ist nicht durch eine Pflichtverteidigerbestellung oder eine Beiordnung gedeckt. Der Anwalt erhält also insoweit grundsätzlich keine Vergütung aus der Staatskasse.[55]

 

Rz. 117

Es besteht allerdings die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen und für das Verfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen. Dieser Anwalt erhält dann die Vergütung nach den Sätzen des § 49 aus der Staatskasse.[56]

[55] Hansens, BRAGO, § 96 Rn 1.
[56] Hansens, BRAGO, § 96 Rn 1.

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