aa) Kostenfestsetzung

 

Rz. 69

Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede die strafrechtliche Verfolgung einstellende Entscheidung muss gleichzeitig darüber befinden, wer die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen hat. Auch ein Vergleich, etwa im Privatklageverfahren, kann als Kostengrundentscheidung in Betracht kommen.[36] Auf Grund dieser Kostenentscheidung wird dann gemäß § 464b StPO vom Rechtspfleger (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG) der jeweils zu erstattende Betrag festgesetzt.

 

Rz. 70

Die Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren sowie die Tätigkeit im Verfahren auf Erlass einer Kostenentscheidung, einschließlich eines Ergänzungs- oder Berichtigungsantrags und der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung (§ 464 Abs. 3 StPO), gehören noch zu den Aufgaben des Anwalts im Ausgangsverfahren und werden daher durch Gebühren der VV 4104 ff. abgegolten (VV Vorb. 4.1 Abs. 2; § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13).[37]

 

Rz. 71

Gleiches gilt für ein Verfahren auf Festsetzung des Streitwertes nach §§ 32 oder 33 (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3).

 

Rz. 72

Soweit der Anwalt ausschließlich mit der Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt ist, mit dem Erwirken einer Kostenentscheidung oder mit einer Kostenbeschwerde, gilt insoweit VV 4302 Nr. 2 (bislang § 91 Nr. 1 BRAGO).[38] Die gegenteilige Auffassung von Hartmann,[39] es gelte insoweit VV 3403 (bislang § 56 Abs. 1 BRAGO), ist abzulehnen, da Abs. 5 Nr. 1 die Gebühren des VV Teil 3 ausdrücklich nur für die Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren anordnet. Die Gegenauffassung würde darüber hinaus zu dem kuriosen Ergebnis führen, dass der Anwalt bei einer hohen Kostenerstattungsforderung mehr an Gebühren erhielte als der Verteidiger im vorangegangenen Verfahren, da VV 3403 im Gegensatz zu den VV 4100 ff. keinen Höchstbetrag vorsieht.

[36] Nach Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 374 StPO Rn 10 m.w.N. bedarf es allerdings insoweit einer Übernahme in die gerichtliche Kosten- und Auslagenentscheidung; ansonsten kommt eine Festsetzung nicht in Betracht (siehe auch LG Marburg JurBüro 1981, 239 m. Anm. Mümmler).
[37] Hansens, BRAGO, § 96 Rn 1.
[38] Hansens, BRAGO, § 96 Rn 2; für das Kostenfestsetzungsverfahren: LG Krefeld JurBüro 1979, 240 m. Anm. Mümmler.
[39] § 96 BRAGO Rn 6.

bb) Erinnerung, Beschwerde

 

Rz. 73

Gegen die Kostenfestsetzung ist seit der Änderung des RPflG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des RPflG vom 6.8.1998 gemäß § 11 Abs. 1 RPflG dasjenige Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Die früher gegebene Durchgriffserinnerung ist abgeschafft. Dies wiederum bedeutet, dass gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in Strafsachen grundsätzlich die sofortige Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO gegeben ist, wobei wiederum umstritten ist, ob die Beschwerdefrist nach § 311 Abs. 2 StPO eine Woche[40] oder gemäß § 464b S. 3 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 577 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Wochen[41] beträgt.

 

Rz. 74

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist, dass ein Beschwerdewert von 200 EUR überschritten wird (§ 304 Abs. 3 StPO). Über die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht, sofern der Rechtspfleger nicht abhilft. Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben. Auch kommt in Strafsachen – im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Angelegenheiten – die Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.[42]

 

Rz. 75

Ist der Beschwerdewert nicht erreicht, so ist wie bisher die Erinnerung gegeben (§ 11 Abs. 2 RPflG). Über die Erinnerung entscheidet der Rechtspfleger, soweit er ihr abhilft. Anderenfalls legt er sie dem Instanzrichter vor, der abschließend und unanfechtbar entscheidet.

 

Rz. 76

Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung ab, so kann hiergegen wiederum eine erneute Erinnerung eingelegt werden. Auch dieser Erinnerung kann der Rechtspfleger abhelfen. Anderenfalls muss er die Sache dem Richter vorlegen.

[40] LG Nürnberg-Fürth JurBüro 1973, 1077; LG Zweibrücken MDR 1994, 844; OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 527; OLG Karlsruhe AGS 2000, 132 = JurBüro 2000, 203.
[41] LG Würzburg Rpfleger 1972, 222; OLG München Rpfleger 1972, 181; LG Regensburg JurBüro 1974, 211 m. Anm. Mümmler; OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 398 m. Anm. Mümmler; OLG München JurBüro 1985, 1515 m. Anm. Mümmler; OLG Koblenz Rpfleger 2000, 126; OLG Hamm, 3. Strafsenat, 7.3.2000 – 3 Ws 773/99 – und 21.12.2000 – 3 Ws 364/2000.

cc) Vergütung des Anwalts im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren

 

Rz. 77

Wird der Anwalt beauftragt, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung oder sofortige Beschwerde einzulegen oder vertritt er den Auftraggeber in einem von der Gegenseite (Privatkläger, Nebenkläger oder Bezirksrevisor) eingeleiteten Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren, so erhält er nach Abs. 5 Nr. 1 eine gesonderte Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach VV Teil 3, so dass hier also sowohl im Erinnerungsverfahren als auch im Verfahren über die sofortige Beschwerde VV 3500 gilt.

 

Rz. 78

Ungeachtet der Frage, ob eine Erinnerung oder eine Beschwerde gegeben ist und unabhängig davon, ob der Rechtspfleger im Falle einer sofortigen Beschwerde Ab...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge