Rz. 42

Der Zuschlag nach Abs. 4 ist keineswegs auf den Verteidiger beschränkt. Er gilt also auch für den Vertreter oder Beistand eines Neben- oder Privatklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie den Vertreter eines sonstigen Beteiligten i.S.d. Abs. 1.

 

Rz. 43

Der Haftzuschlag gilt auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt. Für diesen ist jeweils eine höhere Festgebühr vorgesehen, wenn das Gesetz für den Wahlverteidiger einen höheren Gebührenrahmen "mit Zuschlag" vorsieht. Die bisherige aufwendige Berechnung (das Vier- oder Fünffache der Mindestgebühr, aber nicht mehr als die Hälfte der Höchstgebühr) fällt damit weg.

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