Rz. 54
Auch für Beschwerdeverfahren kann Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.[81] Insoweit ist allerdings eine gesonderte Bewilligung erforderlich (siehe auch § 48 Abs. 2). Die Prozess-/Verfahrenskostenhilfebewilligung in der Hauptsache bzw. im Ausgangsverfahren erfasst nicht auch ein Beschwerdeverfahren. Soweit die bedürftige Partei im Ausgangsverfahren erfolgreich war, kommt es für das Beschwerdeverfahren nicht auf hinreichende Erfolgsaussichten an (§ 119 Abs. 1 S. 2 ZPO).
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