Rz. 29

Auch die Beschwerden gegen die Nichtzulassung von Berufung, Revision und Rechtsbeschwerde sind zwar gem. § 17 Nr. 1, Nr. 9 eigene Angelegenheiten; für sie sind aber gesonderte Gebührentatbestände vorgesehen (VV 3504 ff.).[43]

[43] Das gilt auch für die NZB nach § 92a ArbGG im Arbeitsgerichtsverfahren. Die gegenteilige Entscheidung des AG Koblenz (AGS 2005, 261 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 106 = RVG-B 2005, 33) ist auf die Erinnerung wieder aufgehoben worden (AG Koblenz AGS 2005 292 m. Anm. Mock = RVG-B 2005, 81).

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