a) Gerichtliche Anhängigkeit

 

Rz. 44

Der Anwalt kann darüber hinaus auch die Einigungsgebühr verdienen, wenn er an einer Einigung im Beschwerdeverfahren mitwirkt. Die Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0, soweit die Parteien sich über gerichtlich anhängige Ansprüche einigen (VV 1000, 1003), wobei die Ansprüche nicht im Beschwerdeverfahren anhängig sein müssen. Auch eine anderweitige gerichtliche Anhängigkeit genügt.

b) Fehlende Anhängigkeit und Anhängigkeit in höherer Instanz

 

Rz. 45

Sind die Gegenstände in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren, in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder in einem Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig, entsteht die Einigungsgebühr nach VV 1004 zu 1,3. Das gilt nach Anm. Abs. 1 zu VV 1004 auch in den in VV Vorb. 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.

c) Mehrvergleich

 

Rz. 46

Soweit nicht anhängige Ansprüche mitverglichen werden, entsteht eine 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000). Insgesamt erhält der Anwalt jedoch gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1).

Übersteigt der Wert des Vergleichsgegenstandes den des Beschwerdeverfahrens, so erhöht sich der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr nach VV 3500 um den Mehrwert. Die Werte des Verfahrens- und des Mehrvergleichsgegenstands werden gem. § 22 Abs. 1 addiert. Es entsteht nicht etwa eine zusätzliche 0,5-Verfahrensgebühr mit der Maßgabe, dass anschließend das Gesamtaufkommen nach § 15 Abs. 3 zu begrenzen wäre. Auch eine Erhöhung der Verfahrensgebühr auf 0,8 nach VV 3101/2 nach dem Wert des Mehrvergleichsgegenstands tritt nicht ein (vgl. auch Rdn 41).[62]

[62] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3500 Rn 16, 17; N. Schneider in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 8 Rn 573; offengelassen OLG Köln 19.11.2015 – I-17 W 55/15, AGS 2016, 319; a.A. Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, VV 3500 Rn 10: 0,8-Verfahrensgebühr.

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