Rz. 14

Der Aufbau des Unterabschnitts 5 folgt dem Ablauf des Insolvenzverfahrens. Mit Ausnahme der VV 3320 handelt es sich dabei um Verfahrenspauschgebühren. Die Gebühr fällt daher an, wenn der Anwalt in dem jeweiligen Verfahren überhaupt tätig wird. Auf den Umfang seiner Tätigkeit kommt es somit nicht an. Andererseits wird auch die gesamte Tätigkeit des Anwalts damit abgegolten, wobei das VV für das Insolvenzverfahren jedoch hinsichtlich der Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) sowie den Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) und für das schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren für Anträge nach §§ 8 Abs. 5, 17 Abs. 4 sowie § 41 SVertO eine Ausnahme macht. Da es sich bei Letzteren um Tätigkeiten mit vermehrtem Arbeitsaufwand handelt, erhält der Anwalt hierfür gesonderte Gebühren nach VV 3318, 3319 und 3321 einerseits bzw. VV 3322 und 3323 andererseits.

 

Rz. 15

Im Einzelnen regeln die Vorschriften des Unterabschnitts 5 folgende Gegenstände:

 
VV 3313: Insolvenzeröffnungsverfahren: Anwalt vertritt Schuldner: 1,0-Verfahrensgebühr, die sich auf 1,5 erhöht, wenn er auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig wird (VV 3315).
VV 3314: Insolvenzeröffnungsverfahren: Anwalt vertritt Gläubiger: 0,5-Verfahrensgebühr, die sich auf 1,0 erhöht, wenn er auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig wird (VV 3316).
VV 3317: Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren; gerichtliches Verfahren nach dem StaRUG: Verfahrensgebühr 1,0.
VV 3318: Verfahrensgebühr 1,0 für die Tätigkeit im Verfahren über einen Insolvenzplan
VV 3319: jedoch 3,0 bei Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat.
VV 3320: Einzeltätigkeit der Forderungsanmeldung, Reduzierung der Verfahrensgebühr VV 3317 auf 0,5.
VV 3321: Verfahren auf Versagung/Widerruf der Restschuldbefreiung: 0,5.
VV 3322: Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SvertO: 0,5
VV 3323: Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gemäß §§ 8 Abs. 5 und 41 SvertO: 0,5

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