Rz. 13
Unterabschnitt 3 findet unabhängig davon Anwendung,
▪ | ob der Anwalt bereits im Erkenntnisverfahren für den Mandanten tätig geworden ist – soweit nicht bestimmte Tätigkeiten noch zum Rechtszug (vgl. § 18 Rdn 95 ff. und § 19 Rdn 172 f.) gehören; zu vorbereitenden Maßnahmen vgl. VV 3309 Rdn 92 ff., |
▪ | ob er mit der Durchführung der gesamten Zwangsvollstreckung oder nur mit einer einzelnen Vollstreckungsangelegenheit beauftragt wird[3] und |
▪ | ob der Mandant Gläubiger oder Schuldner in dem Verfahren ist. Bei Tätigkeit für einen Dritten gelten VV 3309 ff. grds. nicht (vgl. VV 3309 Rdn 492 ff.). |
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