Rz. 13

Unterabschnitt 3 findet unabhängig davon Anwendung,

ob der Anwalt bereits im Erkenntnisverfahren für den Mandanten tätig geworden ist – soweit nicht bestimmte Tätigkeiten noch zum Rechtszug (vgl. § 18 Rdn 95 ff. und § 19 Rdn 172 f.) gehören; zu vorbereitenden Maßnahmen vgl. VV 3309 Rdn 92 ff.,
ob er mit der Durchführung der gesamten Zwangsvollstreckung oder nur mit einer einzelnen Vollstreckungsangelegenheit beauftragt wird[3] und
ob der Mandant Gläubiger oder Schuldner in dem Verfahren ist. Bei Tätigkeit für einen Dritten gelten VV 3309 ff. grds. nicht (vgl. VV 3309 Rdn 492 ff.).
[3] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 33.

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