a) Gebühren

 

Rz. 20

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 S. 2 wie im Arrestverfahren die Gebühren nach VV 3100 ff.[12] Es fallen also die 1,3 Verfahrensgebühr VV 3100 und insbesondere bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins die 1,2 Terminsgebühr VV 3104 an. Diese Gebühren würden auch in einem erstinstanzlichen Verfahren zur Erwirkung eines Arrests gem. §§ 916 ff. ZPO entstehen. VV 3100 ff. sind aufgrund der Auffangregelung in VV Vorb. 3.1 Abs. 1 anwendbar, weil nachfolgend in Teil 3 nur für die Arrestvollziehung (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 4) besondere Gebühren bestimmt sind.

[12] BT-Drucks 18/7560, S. 52.

b) Gegenstandswert

 

Rz. 21

Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO den Streit- bzw. Verfahrenswert für die zu erhebende Gerichtsgebühr festsetzen (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 42 FamGKG i.V.m. § 3 ZPO). Dieser Wert ist gem. § 32 Abs. 1 auch für die Anwaltsgebühren maßgebend.

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