Rz. 2

Die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren (§ 44 S. 1) richten sich nach den VV 2501 ff. Nur die Beratungshilfegebühr (VV 2500) kann der Anwalt vom Mandanten verlangen (§ 44 S. 2).

Hat der Mandant die Beauftragung des Rechtsanwalts ausdrücklich von der Bewilligung von Beratungshilfe abhängig gemacht, wird diese aber nicht bewilligt, hat der Rechtsanwalt weder Anspruch auf die Gebühren VV 2501 ff. gegen die Staatskasse noch Anspruch auf die Regelgebühren gegen den Rechtsuchenden. Dem Anwalt verbleibt dann gegen den Rechtsuchenden nur der Anspruch auf die Beratungshilfegebühr VV 2500.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge