Rz. 1

In VV Teil 2 sind die Gebührentatbestände für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammengefasst. Die im VV Teil 2 Abschnitt 1 "Beratung und Gutachten" (VV 2100 bis VV 2103) anfangs einmal vorgesehenen Beratungsgebühren sind mit Ablauf des 30.6.2006 weggefallen. Sie sind durch die zum 1.7.2006 in Kraft getretene Neufassung von § 34 ersetzt worden. Auf die Erläuterungen zu § 34 wird verwiesen.

Die Gliederung des VV Teil 2 ist folgendermaßen gefasst:

Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens

Abschnitt 3 Vertretung

Abschnitt 4 (weggefallen)[1]

Abschnitt 5 Beratungshilfe

Die VV Vorb. 2 Abs. 1 bestimmt, dass die Gebührentatbestände für die außergerichtliche Tätigkeit nur anzuwenden sind, soweit sich aus den §§ 34 bis 36 nichts anderes ergibt.

Nach Abs. 2 S. 1 entstehen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verwaltungsverfahren als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren. Demgegenüber bestimmen sich gemäß Abs. 2 S. 2 die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss nach den Gebühren für eine entsprechende Beistandsleistung in einem erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht.

[1] Aufgehoben durch das 2. KostRMoG.

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