Rz. 6

Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach VV Teil 2 bestimmen, entstehen nach Abs. 2 S. 1 die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verwaltungsverfahren. Durch den in dem Wortlaut der Vorschrift enthaltenen Verweis auf "die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten" ist klar, dass die Tätigkeit als Beistand nicht als Einzeltätigkeit zu vergüten ist (siehe auch Rdn 11).[4]

 

Rz. 7

Demnach erhält der Rechtsanwalt, der als Beistand für einen Zeugen in einem Verwaltungsverfahren tätig wird, nach VV 2300 eine 0,5 bis 2,5-Geschäftsgebühr. Ist die Tätigkeit weder schwierig noch umfangreich beträgt die Gebühr nach der Anm. zu VV 2300 höchstens 1,3.

 

Rz. 8

Wird der Rechtsanwalt mit der Tätigkeit als Beistand sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in einem weiteren, der Nachprüfung eines Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren beauftragt, so erhält er in beiden Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1a) jeweils die Geschäftsgebühr VV 2300.

Indes ist die Anrechnung nach Abs. 4 zu VV Vorb. 2.3 zu berücksichtigen. Die Anrechnungsbestimmung Abs. 4 S. 1 sieht vor, dass grundsätzlich die Hälfte der im Erstverfahren angefallenen Geschäftsgebühr auf die Geschäftsgebühr für das nachfolgende Verfahren angerechnet wird. Die Anrechnung hat höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 zu erfolgen (Abs. 4 S. 2). § 14 Abs. 2 stellt klar, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die nunmehr vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt wird und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren.

Bei der Anrechnung ist § 15a zu beachten. § 15a Abs. 1 definiert die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber. Beide aufeinander anzurechnenden Gebühren bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide von der Gebührenanrechnung betroffenen Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen.[5] Ihm ist es lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren zu verlangen.[6] § 15a Abs. 1 stellt die Anrechnungsreihenfolge grundsätzlich frei. Die Anrechnungsreihenfolge des Abs. 4 der Vorb. bleibt allein für die Ermittlung der Höhe des Anrechnungsbetrages relevant.[7]

Hat der Rechtsanwalt demnach im Verwaltungsverfahren und im Nachprüfungsverfahren jeweils eine 1,3-Geschäftsgebühr nach VV 2300 verdient, ist der Gesamtbetrag um den Anrechnungsbetrag in Höhe der Hälfte einer 1,3-Gebühr (= 0,65) zu kürzen.

 

Rz. 9

Beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine Beistandsleistung in einem der Nachprüfung eines Verwaltungsaktes dienenden Verwaltungsverfahren, erhält er die Geschäftsgebühr VV 2300. Auf eine Anrechnung (VV Vorb. 2.3 Abs. 4) kommt es nicht an, weil er nur in einer Angelegenheit tätig geworden ist und nur einmal eine Geschäftsgebühr verdient hat.

[4] Wie demgegenüber die Tätigkeit als anwaltlicher Beistand in Strafsachen (vgl. VV Vorb. 4 Abs. 1) zu vergüten war, ist seit dem 1. KostRMoG umstritten. Das 2. KostRMoG hat den Streit nicht aufgelöst.
[5] BT-Drucks 16/12717, S. 58 f.
[6] BT-Drucks 16/12717, S. 58 f.
[7] Vgl. Fölsch, MDR 2009, 1137, 1138.

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