Rz. 131

Ist die erstattungspflichtige Partei der Auffassung, die Umsatzsteuer sei zu Unrecht festgesetzt, weil entgegen der Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe, wird hier eine Beschwerde oder Erinnerung kaum helfen, sofern nicht zu erwarten ist, dass die erstattungspflichtige Partei doch noch freiwillig zugibt, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Die Festsetzungsinstanzen sind grundsätzlich an die Erklärung des Erstattungsberechtigten gebunden, selbst dann, wenn sie falsch ist (siehe Rdn 118).

 

Rz. 132

Soweit der Erstattungsschuldner noch nicht gezahlt hat, steht ihm die Vollstreckungsabwehrklage offen.[93] Zwar erwachsen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in formelle und materielle Rechtskraft. Diese erstreckt sich jedoch nur auf die im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfenden und zu entscheidenden Fragen. Materiell-rechtliche Einwendungen, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden, können daher auch noch nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingewandt werden. Eine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO greift in diesen Fällen nicht.

 

Rz. 133

Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage hat das Gericht dann zu prüfen – gegebenenfalls unter Beweiserhebung –, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht oder nicht. Stellt sich eine Vorsteuerabzugsberechtigung heraus, wird das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe des Umsatzsteuerbetrages für unzulässig erklären.

 

Rz. 134

Hat die erstattungspflichtige Partei bereits gezahlt, so kann sie auf Rückzahlung der zu Unrecht erstatteten Umsatzsteuer aus ungerechtfertigter Bereicherung klagen. Die Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses steht dem nicht entgegen, da in diesem Verfahren die Vorsteuerabzugsberechtigung materiell-rechtlich nicht geprüft wird (siehe Rdn 118).

[93] OLG München AGS 2004, 36 m. Anm. N. Schneider.

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