Rz. 112

Soweit eine Partei von der Gegenseite auch den Ersatz der von ihr aufgewandten Anwaltskosten verlangen kann, etwa nach § 823 BGB oder wegen Vertragsverletzung (z.B. Verzug), so kann sie grundsätzlich auch die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ersetzt verlangen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig war.

 

Rz. 113

Ist der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann er wiederum die Umsatzsteuer nicht vom Gegner ersetzt verlangen. Dabei kann offen bleiben, ob dem Geschädigten insoweit erst gar kein Schaden entsteht oder ob der Schaden wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs im Wege der Vorteilsausgleichung nachträglich wieder entfällt, weil der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verpflichtet ist, die Rechnung beim Finanzamt einzureichen und den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Soweit die ersatzpflichtige Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sie den Ersatz der Anwaltsgebühren also jedenfalls nur auf Nettobasis verlangen.

 

Rz. 114

Eine Ausnahme hiervon soll nach AG Bad Cannstatt[68] gelten,[69] wenn der Umsatzsteuerbetrag gering und der Aufwand des Vorsteuerabzugs unverhältnismäßig ist, weil hierdurch höhere Kosten entstehen, als an Umsatzsteuer erstattet wird. Wodurch solche konkreten Mehrkosten entstehen sollen, ist m.E. nicht zu erkennen. Zusätzliches Porto, wie Müller-Rabe[70] meint, dürfte kaum anfallen, da der Mandant ohnehin angeschrieben werden muss und die Übersendung der Kostenrechnung daher kaum einen Mehraufwand bereiten dürfte. Abgesehen davon kann der Anwalt für die Übersendung der Rechnung dem Mandanten kein Porto in Rechnung stellen (vgl. VV 7001–7002 Rdn 16, 22).[71]

 

Rz. 115

Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Anwalt einen auf ihn nach § 9 S. 2 BerHG übergegangenen Anspruch in eigenem Namen geltend macht. Abzustellen ist auf die Verhältnisse des von ihm vertretenen bedürftigen Rechtsuchenden.

[68] AnwBl 1979, 37.
[69] Zustimmend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7008 Rn 69.
[70] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7008 Rn 69.
[71] AG Nürtingen AGS 1998, 116 m. Anm. Madert = KostRsp. BRAGO § 26 Nr. 19.

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