Rz. 57

Zuletzt stellt sich die Frage, wie es sich bei den Kosten für Meldeamts-, Gewerbeamtsanfragen oder Handelsregister- oder Grundbuchauszüge verhält. Meines Erachtens kommen hier beide Möglichkeiten in Betracht. Der Anwalt kann solche Auskünfte in eigenem Namen einfordern oder (ausdrücklich) im Namen des Auftraggebers. In der Praxis werden solche Auskünfte in der Regel vom Anwalt in eigenem Namen eingeholt. Ob er sich dessen bewusst ist, ist unerheblich. Insoweit gilt § 164 Abs. 2 BGB. Der Wille, in fremdem Namen zu handeln, muss zum Ausdruck gebracht werden. Daran fehlt es in aller Regel schon deshalb, weil viele Rechtsanwälte Musterschreiben oder Textbausteine verwenden, die insoweit keine Ausführungen enthalten, so dass mangels einer Erklärung, im fremden Namen zu handeln, der Auftrag als im eigenen Namen erteilt gilt. Dann aber wiederum wird der Anwalt Kostenschuldner und muss Umsatzsteuer abführen und beim Auftraggeber erheben.[31] Eindeutig ist insoweit die Lage, wenn der Anwalt aufgrund eines eigenen Zugangs zu einer Online-Datenbank oder aufgrund anderer Dienste die Anfragen unmittelbar in eigenem Namen einholt.

 

Rz. 58

Erteilt der Anwalt den Auftrag dagegen ausdrücklich im Namen des Mandanten, wird nur dieser Kostenschuldner, so dass keine Umsatzsteuer zu erheben ist, wenn der Anwalt die anfallenden Kosten vorlegt.[32] Ein solches Verfahren hätte jedoch entscheidende Nachteile. Holt ein Anwalt in eigenem Namen Meldeamts- oder Gewerbeamtsanfragen ein oder beantragt er Auskünfte aus dem Handelsregister oder dem Grundbuch, dann erhält er in der Praxis diese Auskünfte umgehend, und zwar ohne Vorkasse, weil Behörden und Gerichte davon ausgehen, dass der Anwalt als Auftraggeber solvent ist und ehrlich genug, die Kostenrechnung auch zu bezahlen. Wird das Ersuchen dagegen im Namen des Mandanten gestellt, wird die Erteilung der entsprechenden Auskünfte dagegen immer von der vorherigen Einzahlung der Gebühren abhängig gemacht, was die Sache verzögert und gegebenenfalls verteuert, z.B. durch Nachnahmeporto, so dass der Anwalt an sich gut beraten ist, es bei der bisherigen Praxis zu belassen, allerdings mit der Konsequenz, dass er auf die entsprechenden Gebühren, wenn er sie dem Mandanten in Rechnung stellt, Umsatzsteuer erhebt. Immerhin geht es für den Mandanten hier nur um geringfügige Beträge (z.B. 2,28 EUR bei einer Einwohnermeldeamtsanfrage von 12 EUR).

[31] So OFD Karlsruhe, Verfügung v. 15.8.2007 – S 2700, abgedr. in RVGreport 2007, 401.
[32] So i. Erg. zutr. LG Mannheim JurBüro 2008, 533.

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