Rz. 93

Soweit dem Auftraggeber ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zusteht, also soweit die Gegenpartei oder sie Staatskasse zur Übernahme seiner Kosten verpflichtet ist, kann er gemäß § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich auch die Erstattung der nach VV 7008 auf die Gebühren zu erhebenden Umsatzsteuer verlangen, da diese Teil der gesetzlichen Vergütung ist.

 

Rz. 94

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist selbstverständlich, dass Umsatzsteuer angefallen ist. War die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerfrei, etwa weil der Anwalt Kleinunternehmer ist (siehe Rdn 5) oder weil es sich um eine auslandsbezogene umsatzsteuerfreie Tätigkeit handelt (siehe Rdn 6 ff.), braucht der Gegner auch keine Umsatzsteuer zu erstatten.

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