Rz. 6

Unternimmt der Anwalt eine Geschäftsreise für mehrere Angelegenheiten, so sind die Gesamtkosten anteilig auf die einzelnen Angelegenheiten umzulegen. Wie hier zu rechnen ist, ergibt sich aus VV Vorb. 7 Abs. 3 S. 1 (siehe VV Vorb. 7 Rdn 48 ff.).

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