Rz. 48

Nur die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten und Auslagen können abgerechnet werden. Fiktive Kosten sind vom Mandanten nie zu übernehmen, es sei denn, dies ist nach § 3a vereinbart worden. Soweit jedoch die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten im konkreten Fall nicht vom Mandanten zu übernehmen sind, kann der Anwalt diese Kosten in Höhe der fiktiven ersparten erforderlichen Kosten verlangen. Bucht der Anwalt beispielsweise eine Flugreise, obwohl die Benutzung der Bahn erheblich billiger gewesen wäre, so kann er die tatsächlichen Flugkosten in Höhe der ersparten fiktiven Bahnkosten verlangen. Das Gleiche gilt, wenn eine Übernachtung zwischen zwei Terminen zwar nicht erforderlich war, hierdurch jedoch die Kosten einer Rückreise und erneuten Anreise erspart worden sind.

 

Beispiel: Der Anwalt hat seine Kanzlei in Köln. Am 20.1., 12.00 Uhr, nimmt er an einem Termin in Dortmund teil. Von dort fährt er weiter nach Bremen, wo er übernachtet und am nächsten Tag um 14.00 Uhr vor dem LG einen Verhandlungstermin wahrnimmt. Anschließend fährt er wieder nach Köln zurück.

Die Übernachtungskosten sowie die Mehrbeträge der Abwesenheitsgelder sind an sich nicht erstattungsfähig, weil es dem Anwalt zumutbar war, zu jedem der beiden Termine von der Kanzlei aus anzureisen. Soweit durch die Übernachtung jedoch die Kosten einer zusätzlichen Hin- und Rückfahrt erspart worden sind, kann der Anwalt die Übernachtungskosten vom Mandanten verlangen.[53]

[53] Hansens, JurBüro 1988, 1271.

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