I. Fahrtkosten (VV 7003, 7004)

1. Überblick

 

Rz. 13

Hinsichtlich der Fahrtkosten unterscheiden die VV 7003, 7004 zwischen der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs (VV 7003) und anderer Verkehrsmittel (VV 7004). Dem Anwalt steht grundsätzlich die freie Wahl zu, ob er den eigenen Pkw oder ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt. Ihm kann weder vorgeschrieben werden, mit dem eigenen Pkw zu fahren,[5] noch kann er darauf verwiesen werden, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen.

[5] AG Norden AGS 1999, 192 m. Anm. Warfsmann = JurBüro 2000, 76.

2. Eigenes Kraftfahrzeug (VV 7003)

 

Rz. 14

Die Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu erstatten (VV 7003). Der Anwalt kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, er hätte ein günstigeres Transportmittel benutzen müssen.[6] Nur dann, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs missbräuchlich war, sind die Kosten zu kürzen, also wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels deutlich günstiger gewesen wäre und für die Benutzung des Kraftfahrzeugs kein sachlicher Grund bestand.[7]

 

Rz. 15

Aus der Formulierung "Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs" folgt, dass der Anwalt Eigentümer oder Halter des Kraftfahrzeugs sein muss. Die Eigenschaft als Leasingnehmer reicht also aus. Bei angemieteten Fahrzeugen muss er dagegen konkret abrechnen.

 

Rz. 16

Um welche Art von Kraftfahrzeug es sich handelt, ist unerheblich. Auch Motorräder und Mofas zählen hierzu.[8] Unklar ist die Rechtslage für sog. E-Scooter. Nach der Definition müssten sie als Kraftfahrzeug gelten, da sie durch einen Motor angetrieben werden.

 

Rz. 17

Die Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs werden mit einer Pauschale in Höhe von 0,42 EUR je gefahrenen Kilometer vergütet. Damit sind Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten (Anm. zu VV 7003).

 

Rz. 18

Vergütet werden sämtliche gefahrenen Kilometer, also sowohl der Hin- als auch der Rückweg. Maßgebend ist die tatsächliche Fahrtstrecke[9] und nicht die fiktive Entfernung von Ortsmitte zu Ortsmitte.[10] Grundsätzlich muss der Anwalt den kürzesten Weg nehmen. Zweckmäßige Umwege, etwa bei Benutzung einer Autobahn zur Zeitersparnis, sind jedoch zulässig,[11] zumal wenn dadurch eine geringere Abwesenheitspauschale anfällt.[12]

 

Rz. 19

Angefangene Kilometer sind auf einen vollen Kilometer aufzurunden.[13]

 

Rz. 20

Neben der Kilometerpauschale erhält der Anwalt Ersatz sonstiger Auslagen nach VV 7006. Dieser Begriff ist nicht wörtlich zu verstehen. Gemeint sind sämtliche zusätzlichen Kosten, wie z.B. Kosten für die Benutzung einer Fähre, Mautgebühren, Kosten einer Vignette.

 

Rz. 21

Die frühere Streitfrage, ob auch Parkgebühren zusätzlich zu ersetzen sind, ist schon durch das KostRÄndG 1994 geklärt worden: Parkgebühren sind zu ersetzen (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 a.E. BRAGO). Auch wenn in den VV 7003 ff. die Parkgebühren jetzt nicht mehr gesondert aufgezählt sind, ist insoweit keine Änderung eingetreten. Parkgebühren sind daher auch nach dem RVG neben den Fahrtkosten der VV 7003 zu ersetzen.

[6] OLG Hamburg AnwBl 1966, 322; OLG Hamburg MDR 1968, 504; OLG Bamberg JurBüro 1981, 1350.
[7] OLG Koblenz JurBüro 1975, 348; OLG Hamburg MDR 1968, 504; OLG Hamm NJW 1967, 1579; OLG Nürnberg AnwBl 1972, 59.
[8] A.A. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, § 28 Rn 20.
[9] OLG Celle NdsRpfl 1967, 63.
[10] A.A. LG Ansbach NJW 1966, 1762.
[11] OVG Thüringen 28.3.2018 – 2 VO 581/15, AGS 2018, 395; OLG Hamm JurBüro 1981, 1681; VG Würzburg JurBüro 2000, 77; KG AGS 2004, 12; LG Rostock StraFo 2009, 439.
[13] LG Rostock StraFo 2009, 439.

3. Andere Verkehrsmittel (VV 7004)

 

Rz. 22

Nach VV 7004 sind bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie angemessen sind. Anders als bei den Kosten eines Kraftfahrzeugs findet hier also eine Wirtschaftlichkeitsprüfung statt.

 

Rz. 23

Die Kosten einer Bus- oder Bahnfahrt sind immer zu erstatten. Der Anwalt muss die Möglichkeit haben, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Er kann nicht gezwungen werden, mit seinem Pkw zu fahren. Soweit die Ansicht vertreten wird, ein Anwalt müsse sich mit einfacher Klasse zufrieden geben,[14] kann dem nicht gefolgt werden. Wenn schon ein Zeuge erster Klasse fahren darf (§ 5 Abs. 1 JVEG), dann muss das auch für einen Prozessbevollmächtigten gelten. Unstreitig ist, dass der Anwalt jedenfalls bei längeren Strecken Erster Klasse reisen darf. Zuschläge für das Nachlösen im Zug sind nur erstattungsfähig, wenn der Anwalt ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, rechtzeitig eine Karte zu lösen.[15]

 

Rz. 24

Zur Anschaffung einer Bahncard ist der Anwalt nicht verpflichtet.[16] Benutzt er sie, so kann grundsätzlich er nur den ermäßigten, tatsächlich gezahlten Fahrpreis gegenüber dem Mandanten abrechnen und nicht den fiktiven Fahrpreis, der ohne Bahncard zu zahlen gewesen wäre. Das führt nach h.M. dazu, dass er bei einer Bahncard 100 gar keine Reisekosten abrechnen kann (siehe Rdn 25).

 

Rz. 25

Ob und in welcher Höhe die anteiligen Kosten einer Bahncard verlangt werden können, ist umstritten. Nach überwiegender Rechtsprechung[17] z...

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