Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 und 2; BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 26.09.2002; Aktenzeichen 35 O 22/02)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 26.9.2002 – 35.O.22/02 – teilweise geändert:

Die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf (nur) 1.874,52 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.2002 aus 747,18 Euro und seit dem 20.8.2002 aus weiteren 1.127,34 Euro festgesetzt.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 741,24 Euro haben der Kläger 2 % und die Beklagte zu 2) 98 % zu tragen.

2. Die Beklagte zu 2) ist des Rechtsmittels gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.9.2002 verlustig, nachdem sie ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen hat.

 

Gründe

1. Nachdem die Beklagte zu 2) die sofortige Beschwerde vom 4.10.2002 zurückgenommen hat, ist nur noch über die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1.10.2002 zu entscheiden. Diese richtet sich dagegen, dass

a) die Kosten des Grundbuchauszuges i.H.v. 20 DM nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sind (zu erstattender Kostenanteil 21,5 % = 2,20 Euro),

b) die Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) mit 0,27 Euro pro Kilometer nach einer Wegstrecke von 270 km (Hin- und Rückfahrt) berechnet werden, obwohl die einfache Entfernung vom Kanzleisitz in F. zum LG Berlin nur 96,7 km beträgt (Differenz 20,68 Euro, hiervon zu erstatten 78,5 % = 16,24 Euro).

Das Rechtsmittel hat zu a) Erfolg, zu b) ist es unbegründet.

a) Der Kläger hat durch Vorlage der Kostenrechnung des AG S. vom 28.9.2001 belegt, dass er zur Vorbereitung der gegen den Grundstückseigentümer zu richtenden Klage einen Grundbuchauszug eingeholt und hierfür Kosten i.H.v. 20 DM verauslagt hat, die als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzuerkennen sind.

b) Der Kläger kann die Beklagte zu 2) nicht darauf verweisen, dass die Terminsreisekosten ihres Prozessbevollmächtigten gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO nicht nach der unstr. gefahrenen km-Strecke, sondern nur nach Maßgabe der – ebenfalls unstr. – kürzesten Strecke zu erstatten seien. Wegen des mit der kürzeren Strecke – unbestritten – verbundenen Zeitverlustes von 2 × 54 Minuten war deren Wahl nicht geboten. Das gilt unabhängig davon, ob sich das Abwesenheitsgeld nach § 28 Abs. 3 BRAGO, das der Prozessbevollmächtigte unbeanstandet mit 31 Euro (von mehr als vier bis zu acht Stunden) berechnet, durch die längere Fahrzeit voraussichtlich auf 56 Euro erhöht hätte, was die o.g. Kostendifferenz von 20,68 Euro ausgeglichen hätte. Wenn dies im vorliegenden Fall nicht zu erwarten war, so ist jedenfalls die Erwägung ausschlaggebend, dass es dem Prozessbevollmächtigten nicht zuzumuten war, im Interesse der Kostenersparnis den erheblichen zeitlichen Mehraufwand zu tragen.

2. Die weiteren Entscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 (entspr.), 3 ZPO. Der Wert der zurückgenommenen sofortigen Beschwerde der Beklagten zu 2) beträgt 722,80 Euro, das ist der mögliche Differenzbetrag zu Gunsten der Beklagten zu 2) bei getrennter Festsetzung.

Sieveking

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103090

AGS 2004, 12

BRAGOreport 2003, 139

BRAGO prof. 2004, 5

KG-Report 2003, 360

KammerForum 2003, 271

Mitt. 2004, 472

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