Rz. 55

Wird eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, müssen darin auch die Reisekosten geregelt werden. Auch für Auslagen sind Vergütungsvereinbarungen zulässig, sofern die Form gewahrt wird (§ 4).[56]

 

Rz. 56

Dabei ist auf zwei Punkte zu achten:

Zum einen sollte festgelegt werden, zu welchen Terminen der Anwalt reisen soll – dies vermeidet einen späteren Streit über die Erforderlichkeit der Reise.
Zum anderen sollte die Höhe der vom Mandanten zu tragenden Auslagen festgelegt werden – dies vermeidet einen späteren Streit über die Angemessenheit der Kosten.
[56] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1104 ff., 1159 ff.

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