Rz. 60

Rechnet der Anwalt konkret (VV 7001) ab, so muss die Partei nachweisen, dass die zur Festsetzung angemeldeten Entgelte entstanden sind und notwendig waren.

 

Rz. 61

Als Nachweis, dass die Auslagen entstanden sind, genügt anstelle der Glaubhaftmachung die Versicherung des Anwalts (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO). Zu beachten ist aber, dass die Versicherung von demjenigen Anwalt abgegeben werden muss, bei dem die Entgelte entstanden sind. Daher genügt die Versicherung des Prozessbevollmächtigten nicht für Entgelte des Verkehrsanwalts, Terminsvertreters oder Beweisanwalts.[81] Insoweit muss eine entsprechende Rechnung oder Erklärung des weiteren Anwalts beigefügt werden.

 

Rz. 62

Als Nachweis, dass die Auslagen auch notwendig waren, genügt die anwaltliche Versicherung nicht. Insoweit obliegt der erstattungsberechtigten Partei die volle Darlegungs- und Beweislast. Hierzu reicht noch nicht einmal die Glaubhaftmachung nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO aus.[82] Um ein kleinliches Procedere zu vermeiden, wird von der Rspr. zum Teil jedoch eine Versicherung nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO als ausreichend angesehen, wenn die angemeldeten Kosten im Verhältnis zum Prozessstoff angemessen erscheinen.[83] Wenn die Kosten allerdings ungewöhnlich hoch ausfallen und der erstattungspflichtige Gegner die Notwendigkeit bestreitet, muss der Erstattungsberechtigte die Notwendigkeit der Kosten nachweisen. Er hat dann im Einzelnen die abgerechneten Entgelte aufzuschlüsseln und ihre Notwendigkeit substantiiert darzulegen. Kommt die erstattungsberechtigte Partei dieser Obliegenheit nicht nach, können die angemeldeten Kosten nur in Höhe des Pauschalbetrages nach VV 7002 festgesetzt werden.[84]

 

Rz. 63

Notwendig sind die Entgelte, wenn sie zur Durchführung des Auftrages sachgerecht und angemessen waren. Besonders hohe Kosten können insbesondere dann notwendig sein, wenn ein umfangreicher und komplizierter Streitstoff zugrunde lag oder wenn dadurch andere Kosten (z.B. für einen Verkehrsanwalt oder eine Informationsreise) entbehrlich wurden.[85]

[81] OLG Hamburg JurBüro 1958, 84.
[82] OLG Hamburg JurBüro 1981, 454; OLG Frankfurt JurBüro 1982, 555; von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Rn B 61.
[83] OLG Celle JurBüro 1972, 70; OLG Düsseldorf JurBüro 1977, 812.
[84] OLG Hamburg JurBüro 1974, 1285; OLG Hamburg JurBüro 1975, 783; OLG Hamburg JurBüro 1981, 454; OLG Frankfurt JurBüro 1982, 555; KG 1976, 814.
[85] OLG Karlsruhe JurBüro 1975, 206.

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