Rz. 50

Anstelle der gesetzlichen Pauschale kann auch eine andere pauschale Berechnung vereinbart werden (siehe § 3a Rdn 90).[76] Da Auslagen grundsätzlich neben den Gebühren und auch bei gesetzlicher Abrechnung zu vergüten sind, kann eine solche abweichende Regelung in einer Vergütungsvereinbarung nicht als überraschend i.S.d. § 305c BGB angesehen werden, sondern entspricht dem Leitbild des RVG. Problematisiert wird allerdings die unbeschränkte prozentuale Anbindung der Auslagen an die Stundenhonorare. Das LG Köln[77] hält eine solche "Prozent-Klausel" (dort 5 % des gesamten Stundenhonorars) nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unzulässig, wenn nicht zugleich eine Begrenzung vereinbart wird. Das dürfte jedoch unzutreffend sein. Entgegen der Auffassung des LG Köln handelt es sich bei der Höchstgrenze von 20 EUR nach VV 7002 nicht um ein wesentliches Leitbild des RVG. Die Begrenzung auf 20 EUR ist vom Gesetzgeber lediglich als Höchstgrenze für die gesetzliche Telekommunikations-Vergütung geschaffen worden, um bei hohen Gebührenbeträgen eine zu hohe gesetzliche Pauschale zu vermeiden. Höhere Auslagen für Postentgelte können bei gesetzlicher Vergütung danach nur aufgrund konkreter Abrechnung verlangt werden. Die Grenze von 20 EUR gilt also nicht absolut, sondern nur dann, wenn Postentgelte nicht pauschal abgerechnet werden. Daraus kann man aber nicht ein wesentliches Leitbild des RVG ableiten. Nach zutreffender Auffassung muss auch eine höhere Pauschale als die gesetzliche (auch ohne Höchstgrenze) zulässigerweise vereinbart werden dürfen. Das Problem liegt tatsächlich hier an einer anderen Stelle – und das verkennt das LG Köln. Faktisch wird nämlich nur ein um die Auslagenpauschale erhöhter Stundensatz vereinbart. So ist im Fall des LG Köln faktisch lediglich der Stundesatz um 5 % für eventuell anfallende Auslagen erhöht worden. Solange der sich danach ergebende Stundensatz nicht unangemessen ist, bestehen gegen die Höhe der Pauschale keine Bedenken. Eine andere Frage kann es sein, ob die Aufsplittung in Stundensatz und Auslagen je Stunde ggf. gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstößt, weil damit dem Vertragspartner der wahre Stundensatz verschleiert wird.

[76] Madert/Schons, Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts, Rn B 179 ff.
[77] LG Köln 18.10.2016 – 11 S 305/15, AGS 2017, 164.

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