aa) Gesonderte Zählung je Angelegenheit

 

Rz. 204

Seit dem 1.8.2013 (2. KostRMoG) wird in Nr. 1 zwischen Schwarz-Weiß-Kopien bzw. Schwarz-Weiß-Ausdrucken und Farbkopien bzw. Farbausdrucken unterschieden. Für Farbkopien und Farbausdrucke (zum Begriff siehe Rdn 43) sind die doppelten Sätze vorgesehen (1 EUR statt 0,50 EUR und 0,30 EUR statt 0,15 EUR). Auf die Erl. in Rdn 43 f. wird verwiesen.

 

Rz. 205

Bei Farbkopien bzw. Farbausdrucken und Schwarz-Weiß-Kopien bzw. Schwarz-Weiß-Ausdrucken schreibt Nr. 1 eine gesonderte Vergütung und Zählung der abzurechnenden Seiten vor.[308] In derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug (Anm. Abs. 1 S. 1) sind die jeweils ersten 50 Schwarz-Weiß-Kopien bzw. Schwarz-Weiß-Ausdrucke und die ersten 50 Farbkopien bzw. Farbausdrucke mit 0,50 EUR bzw. 1 EUR zu berechnen. Ab der 51. Kopie bzw. dem 51. Ausdruck erfolgt jeweils die Abrechnung mit 0,15 EUR bzw. 0,30 EUR. Die Zählung ist deshalb jeweils gesondert vorzunehmen.[309]

 

Beispiel 1 (die ersten 50 Seiten): Der Anwalt fertigt in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit 60 Schwarz-Weiß-Kopien und 40 Farbkopien aus der Behördenakte.

Obwohl insgesamt mehr als 50 Kopien gefertigt worden sind, sind sowohl die 50 Schwarz-Weiß-Kopien als auch die 40 Farbkopien jeweils mit den höheren Beträgen abzurechnen. Nur für die weiteren 10 Schwarz-Weiß-Kopien tritt die Begrenzung auf 0,15 EUR pro Kopie ein.

 
Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. a  
– Schwarz-Weiß-Kopien: 50 Seiten x 0,50 EUR 25,00 EUR
– Schwarz-Weiß-Kopien: 10 Seiten x 0,15 EUR 1,50 EUR
– Farbkopien: 40 Seiten x 1,00 EUR 40,00 EUR
[308] Zu Farbkopien siehe auch LG Ravensburg NStZ-RR 2017, 127.
[309] So auch Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 1290 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 209 f.; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, VV 7000 Rn 13.

bb) Reihenfolge bei Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c

 

Rz. 206

Die in Nr. 1 Buchst. b und c vorgesehene Begrenzung auf 100 zu fertigende Seiten ist dagegen für die Schwarz-Weiß-Kopien und Farbkopien gemeinsam bzw. übergreifend zu beachten.[310]

 

Beispiel 2 (mehr als 100 Kopien): Der Anwalt fertigt in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit 70 Schwarz-Weiß-Kopien und 50 Farbkopien gem. Nr. 1 Buchst. b und c.

Der Rechtsanwalt hat insgesamt 120 Seiten gefertigt, von denen nach Nr. 1 Buchst. b und c aber nur 20 Seiten eine Dokumentenpauschale auslösen. Unklar ist jetzt aber, ob diesen 20 auslagenpflichtigen Seiten die für Schwarz-Weiß-Kopien oder für Farbkopien geltenden Sätze zugrunde zu legen sind.

Folgende Berechnungsmöglichkeiten bestehen:[311]

 
1. Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. b und c, an erster Stelle werden die Schwarz-Weiß-Kopien auf die 100 Freiexemplare verteilt.  
  Farb-Kopien: 20 Seiten x 1,00 EUR 20,00 EUR
2. Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. b und c, an erster Stelle werden die Farb-Kopien auf die 100 Freiexemplare verteilt, weil der Rechtsanwalt diese zuerst angefertigt hatte.  
  Schwarz-Weiß -Kopien: 20 Seiten x 0,50 EUR 10,00 EUR
3. Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. b und c, die Schwarz-Weiß-Kopien und die Farbkopien werden im gleichen Verhältnis (70/50) auf die 100 Freiexemplare verteilt.  
Farb-Kopien: 8 Seiten x 1,00 EUR 8,00 EUR
Schwarz-Weiß-Kopien: 12 Seiten x 0,50 EUR 6,00 EUR
  Für die erste und für den Anwalt günstigste zutreffende Berechnungsmethode spricht der sich aus §§ 366, 367 BGB ergebende Rechtsgedanke.[312]  
[310] So auch Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 1296 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 211; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, VV 7000 Rn 14.
[311] Vgl. Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 1297 ff.
[312] Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 1300; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 211; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, VV 7000 Rn 14.

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