Rz. 43

Nr. 1 differenziert zwischen Schwarz-Weiß-Kopien und Farbkopien bzw. Schwarz-Weiß-Ausdrucken und Farbausdrucken (vgl. auch Rdn 204). Für die Fertigung von Farbkopien bzw. Farbausdrucken sind gegenüber Schwarz-Weiß-Kopien die doppelten Sätze vorgesehen (1,00 EUR statt 0,50 EUR und 0,30 EUR statt 0,15 EUR). Eine Farbkopie oder ein Farbausdruck wird gefertigt, wenn das zu kopierende Schriftstück neben schwarzen noch Schriftzeichen in mindestens einer anderen Farbe enthält. Denn dann kann eine Kopie (Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, bspw. Papier, Karton oder Folie[55]) oder ein Ausdruck nur durch einen Farbdrucker bzw. Farbkopierer hergestellt werden.

 

Rz. 44

Fertigt der Rechtsanwalt z.B. von einer farbigen Seite in einer Behörden- oder Gerichtsakte (Nr. 1 Buchst. a) oder von einer farbigen Schriftsatzanlage i.S.v. Nr. 1 Buchst. b eine Farbkopie an, fällt damit die erhöhte Dokumentenpauschale i.H.v. 1 EUR bzw. 0,30 EUR je Seite an (zur Frage der Erstattungsfähigkeit vgl. Rdn 226 f.).[56] Auch die Fertigung von unter VV 7000 fallenden Kopien von eigenen farbigen Schriftsätzen des Anwalts (z.B. farbiger Briefkopf) kann dann die erhöhte Dokumentenpauschale auslösen. Denn eine Kopie oder ein Ausdruck liegt nur vor, wenn das Original reproduziert wird. Bei Kopien oder Ausdrucken zur Unterrichtung des Auftraggebers (Nr. 1 Buchst. c) entsteht die Dokumentenpauschale nur für Kopien oder Ausdrucke zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers. Wenn hier unterstellt wird, dass eine Unterrichtung des Auftraggebers durch Schwarz-Weiß-Kopien oder Schwarz-Weiß-Ausdrucke ausreichend ist, können die Kopien und Ausdrucke nur nach den geringeren Sätzen in Rechnung gestellt werden.[57]

[55] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 284, 235, 156.
[57] In diesem Sinne Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 188.

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