Rz. 226

Bei Farbkopien oder Farbausdrucken, die eine Dokumentenpauschale i.H.v. 1 EUR bzw. 0,30 EUR statt 0,50 EUR bzw. 0,15 EUR bei Schwarz-Weiß-Kopien oder Schwarz-Weiß-Ausdrucken auslösen (siehe Rdn 44), wird sich im Rahmen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit häufig die Frage stellen, ob es ausgereicht hätte, von einem farbigen Original eine Schwarz-Weiß-Kopie anzufertigen.[330] In Strafsachen wird sich deshalb die Frage stellen, ob der Verteidiger wie das Gericht und die Staatsanwaltschaft Anspruch auf eine farbige Kopie der Strafakte hat.[331]

 

Rz. 227

Eine Kopie oder ein Ausdruck liegt nur vor, wenn das Original reproduziert wird. Ist das Original farbig, darf es auch dessen Reproduktion sein, was in Strafsachen die Erstattungsfähigkeit auch der farbig kopierten Akte, auch aus Gründen der Waffengleichheit, nahelegt.[332] Allerdings entsteht z.B. bei Kopien oder Ausdrucken zur Unterrichtung des Auftraggebers (Nr. 1 Buchst. c) die Dokumentenpauschale nur für Kopien oder Ausdrucke zur notwendigen Unterrichtung. Wenn hier unterstellt wird, dass eine Unterrichtung des Auftraggebers durch Schwarz-Weiß-Kopien oder Schwarz-Weiß-Ausdrucke ausreichend ist, können die Kopien und Ausdrucke nur nach den geringeren Sätzen in Rechnung gestellt werden und erstattungsfähig sein.[333]

[330] Vgl. Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht, § 3 Rn 1289.
[331] Abl. LG Ravensburg NStZ-RR 2017, 127.
[332] LG Ravensburg NStZ-RR 2017, 127.
[333] In diesem Sinne Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 188.

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