1. Ausdrückliche Regelung

 

Rz. 215

Hat der Anwalt mit seinem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so muss darin der Ersatz der Dokumentenpauschalen im Zweifel ausdrücklich geregelt sein, da anderenfalls die Dokumentenpauschale als mit der vereinbarten Vergütung abgegolten gilt.[322]

 

Rz. 216

Möglich ist es, im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung auch höhere Dokumentenpauschalen zu vereinbaren.[323]

[322] OLG Koblenz OLGZ 79, 230; LG Koblenz JurBüro 1984, 1667 m. Anm. Mümmler; N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1072.
[323] Ausführlich hierzu N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1142 und 297 ff. m. Mustern.

2. Auf Dokumentenpauschale beschränkte Vereinbarung

 

Rz. 217

Zulässig ist es auch, eine isolierte Vergütungsvereinbarung nur über die Höhe der Dokumentenpauschalen zu schließen und im Übrigen die gesetzliche Gebühren- und sonstigen Auslagentatbestände unberührt zu lassen.

3. Form der Vereinbarung

 

Rz. 218

In jedem Fall bedarf die Vereinbarung einer höheren Vergütung als die in VV 7000 vorgesehene der Form des § 3a. Nach § 1 Abs. 1 sind Auslagen Teil der Vergütung, so dass sämtliche Vorschriften, die bei einer Vergütungsvereinbarung zu beachten sind, auch für eine solche isolierte Auslagenvereinbarung gelten.

4. Vereinbarung der Aufhebung von Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c

 

Rz. 219

Inhaltlich ist der Anwalt bei der Gestaltung frei. So kann die Begrenzung auf 100 abrechnungsfreie Seiten in den Fällen der Nr. 1 Buchst. c und Nr. 1 Buchst. d abbedungen werden. Dann entsteht die Dokumentenpauschale bereits ab der ersten Kopie.[324]

[324] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1143.

5. Höhere Seiten-Pauschale

 

Rz. 220

Auch kann generell eine höhere Dokumentenpauschale je Seite vereinbart werden. So hat das OLG Düsseldorf[325] bereits im Jahre 1993 Kopiekosten i.H.v. 1 DM/Seite für angemessen angesehen. Insbesondere angesichts der laufenden Geldentwertung dürfte gegen eine Vergütung von 1 EUR/Kopie nichts etwas einzuwenden sein. Berücksichtigt man, welche Kosten im Kanzleibetrieb anfallen, Leasing, Papier, Toner, Personal u.a. dürften auch höhere Beträge grds. nicht unangemessen sein, insbesondere, wenn Kopien jeweils einzeln hergestellt werden müssen.

[325] OLG Düsseldorf AGS 1993, 38 m. Anm. Madert = zfs 1993, 279.

6. Pauschale für eingehende Telefaxe

 

Rz. 221

Vereinbart werden kann auch, dass beim Rechtsanwalt eingehende Telefaxe (vgl. Anm. Abs. 1 S. 2; Rdn 36) wie Kopien/Ausdrucke abgerechnet werden, zumal der Anwalt diese i.d.R. ebenso bezahlen muss.

7. Vereinbarung für besondere Formate

 

Rz. 222

Für besondere Formate, größere Kopien (z.B. DIN A3 oder größer), Skizzen oder Pläne können höhere Beträge vereinbart werden. (vgl. Rdn 202).

8. Vereinbarung für elektronische Dateien

 

Rz. 223

Auch für die Übermittlung von elektronisch gespeicherten Dateien können höhere Beträge als im RVG vorgesehen (1,50 EUR pro Datei, höchstens 5 EUR) vereinbart werden. So kann hierfür z.B. eine bestimmte monatliche Pauschale vereinbart werden.

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