Rz. 36

Im Gegensatz dazu ist gesetzlich nicht geregelt, dass auch der ein Telefax empfangende Rechtsanwalt für dessen Ausdruck die Dokumentenpauschale erhält. Die vom Gesetzgeber vorgenommene unterschiedliche Behandlung von sendendem und empfangendem Rechtsanwalt ist zwar nicht recht nachvollziehbar, weil dem empfangenden Rechtsanwalt für den Ausdruck des Telefax i.d.R. höhere Aufwendungen (Leitungs- und Personalkosten, Papier, Toner, Tinte) als dem ein Telefax übermittelnden Rechtsanwalt (nur Leitungs- und Personalkosten) entstehen. Gleichwohl entsteht aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung für empfangene Telefaxe keine Dokumentenpauschale.[44] Nur die Absendung eines Fax ist nach Anm. Abs. 1 S. 2 der Herstellung einer Kopie gleichgestellt. Für den empfangenden Rechtsanwalt sind die Kosten für Papier und Toner somit durch die allgemeinen Geschäftskosten mit abgedeckt, VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 1.[45]

 

Rz. 37

Allerdings kann dem empfangenden Rechtsanwalt eine Dokumentenpauschale entstehen, wenn er von dem empfangenen Fax eine Kopie z.B. durch einen Kopierer herstellt. Keine Dokumentenpauschale entsteht aber für den Ausdruck des per Computer-Fax empfangenen Schriftsatzes, für den Ausdruck von Mehrfertigungen von im PC gespeicherten, nicht per Fax dort eingegangenen Schriftsätzen hingegen schon. Geht ein Fax in Papierform ein, scannt der Rechtsanwalt es anschließend ein und speichert es als elektronische Datei, können die Überlassung als elektronische Datei oder der Ausdruck aber wiederum zur Entstehung der Dokumentenpauschale führen. Eine Dokumentenpauschale wird vereinzelt auch bejaht, wenn dem Rechtsanwalt eine umfangreiche Gerichts- oder Behördenakte per Computerfax übermittelt wird und er diese – nach Sichtung der für seine Bearbeitung erforderlichen Teile – ausdruckt.[46] Werden dem Gericht Mehrfertigungen eines Schreibens per Telefax übermittelt, entsteht für den Ausdruck dieser Mehrfertigungen bei Gericht anders als beim empfangenden Rechtsanwalt eine Dokumentenpauschale nach GKG-KostVerz. 9000 Nr. 1.

[44] VG Aachen 16.5.2018 – 6 K 3213/17.A; KG AGS 2007, 611 = RVGreport 2007, 391 = JurBüro 2007, 589; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 21.
[45] Vgl. VG Aachen 16.5.2018 – 6 K 3213/17.A.
[46] VG Dresden AGS 2019, 469.

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