Rz. 90

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines kompletten Ausdrucks einer elektronischen Akte ist zu berücksichtigen, dass es gerade in aus mehreren Zehntausend Seiten bestehenden Umfangsverfahren ausgeschlossen ist, mit dem vollständigen Ausdruck der Akte im Hauptverhandlungstermin oder bei den Besprechungen mit dem Mandanten zu arbeiten. Hier wird der Rechtsanwalt ohnehin auf die elektronische Akte zugreifen müssen.[148] Das gilt auch im Falle der Untersuchungshaft.[149] Mindestens hat der Rechtsanwalt deshalb vor der Herstellung eines Ausdrucks die Akten am Bildschirm daraufhin zu sichten, welche Teile der Akte er für seinen Mandanten insbesondere in der Hauptverhandlung oder bei Besprechungen zur sachgerechten Vertretung des Mandanten in Papierform benötigt. Diese zur sachgerechten Bearbeitungen gebotenen teilweisen Ausdrucke aus der elektronischen Akte können dann die Dokumentenpauschale auslösen.[150]

 

Rz. 91

Die Sichtung der elektronischen Akte dient vor allem auch dazu, den Ausdruck von mehrfach eingestellten Inhalten (Doppelausdrucke) und von den Mandanten nicht betreffenden Seiten zu vermeiden. Insoweit kann die Dokumentenpauschale nicht entstehen, weil die Ausdrucke zur sachgerechten Bearbeitung nicht geboten sind.[151]

[148] Vgl. OLG Rostock JurBüro 2015, 22; OLG Rostock AGS 2014, 553 = RVGreport 2014, 471 = JurBüro 2014, 637; OLG München RVGreport 2015, 106 = StRR 2015, 159.
[149] OLG München RVGreport 2015, 106 = StRR 2015, 159.
[150] OLG Nürnberg 30.5.2017 – 2 Ws 98/17, AGS 2018, 73; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 64; OLG Düsseldorf 22.9.2014 – III-1 Ws 307/14, III-1 Ws 312/14; OLG Düsseldorf 22.9.2014 – III-1 Ws 261/14; OLG Düsseldorf 22.9.2014 – III-1 Ws 236/14; OLG Rostock JurBüro 2015, 22; OLG Rostock AGS 2014, 553 = RVGreport 2014, 471 = JurBüro 2014, 637; LG Duisburg 20.11.2014 – 34 KLs 10/12.

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