Rz. 182

Fertigt der Anwalt Kopien oder Ausdrucke, die unter verschiedene Buchstaben der Nr. 1 fallen, ist getrennt zu zählen. Die nach Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c gefertigten Kopien und Ausdrucke dürfen für die Ermittlung der 100 Seiten übersteigenden Seiten nicht zusammengerechnet werden. Es ist sowohl für Nr. 1 Buchst. b als auch für Nr. 1 Buchst. c getrennt zu prüfen, ob die insoweit hergestellten Kopien und Ausdrucke 100 Seiten übersteigen und dadurch die Dokumentenpauschale auslösen.

 

Beispiel: Der Anwalt fertigt 90 Seiten Kopien zur Zustellung an weitere Beteiligte (Nr. 1 Buchst. b) und 110 Seiten Kopien zur Unterrichtung des Auftraggebers (Nr. 1 Buchst. c).

Es ist jetzt getrennt abzurechnen. Keinesfalls darf der Anwalt die Kopien zusammenrechnen (200 Seiten) und dann lediglich 100 Seiten als vergütungsfrei ansehen mit der Folge, dass 100 Seiten zu vergüten wären.

Für Kopien i.S.d. Nr. 1 Buchst. b hat der Anwalt nur 90 Kopien gefertigt. Da die vergütungsfreie Zahl von 100 Kopien nicht überschritten ist, erhält er insoweit keine Dokumentenpauschale.

Für die Kopien i.S.d. Nr. 1 Buchst. c ist gesondert zu zählen. Hier hat der Anwalt 110 Kopien gefertigt. Die ersten 100 Kopien sind wiederum vergütungsfrei, so dass er nur für die restlichen 10 Seiten eine Dokumentenpauschale verlangen kann.

 
– Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. c  
– 10 Seiten x 0,50 EUR 5,00 EUR
– 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 0,95 EUR
Gesamt 5,95 EUR

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