Rz. 178

Die Rechtsprechung hat vor diesem Hintergrund schon früh darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Pauschalsätze bei der Dokumentenpauschale damit die tatsächlichen Sachkosten – insbesondere bei massenhafter Produktion – deutlich übersteigen. Hierdurch werde eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit eröffnet, die vom ursprünglichen Gesichtspunkt der Aufwandsentschädigung nicht mehr gedeckt werde.[278] Das OLG Düsseldorf[279] hat in einer Strafsache zutreffend darauf hingewiesen, dass es vor diesem Hintergrund zweifelhaft erscheinen kann, ob bei ca. 380.000 Ausdrucken aus der elektronischen Zweitakte nebst TKÜ-Mitschnitten und einer daraus berechneten Dokumentenpauschale i.H.v. ca. 68.000 EUR diese "Aufwandsentschädigung" vom gesetzgeberischen Willen bei der Einführung und weiteren Ausgestaltung der Dokumentenpauschale – insbesondere für Ausdrucke – erfasst ist.

[278] OLG Stuttgart AnwBl 2001, 244; OLG Braunschweig JurBüro 1999, 300.

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