Rz. 85
Eine bloße Erleichterung, die durch Anfertigung eines (Papier-)Ausdrucks einer elektronischen (Zweit-)Akte eintritt, reicht für die Erstattungsfähigkeit der Pauschale nach h.M. nicht aus.[133] Die Erforderlichkeit eines Ausdrucks ist allenfalls dann zu bejahen, wenn es unzumutbar ist, mit der elektronischen Akte zu bearbeiten, bspw. bei gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund einer Augenerkrankung.[134] Kann eine (starke) Sehbeeinträchtigung durch eine Sehhilfe korrigiert werden, sind Papierausdrucke nicht erforderlich.[135] Im Übrigen darf nicht verkannt werden, dass gerade die elektronische Akte mit den dort vorgehaltenen Such- und Markierungsfunktionen die Bearbeitung der Rechtssache gerade erleichtern kann.[136]
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