Rz. 85

Eine bloße Erleichterung, die durch Anfertigung eines (Papier-)Ausdrucks einer elektronischen (Zweit-)Akte eintritt, reicht für die Erstattungsfähigkeit der Pauschale nach h.M. nicht aus.[133] Die Erforderlichkeit eines Ausdrucks ist allenfalls dann zu bejahen, wenn es unzumutbar ist, mit der elektronischen Akte zu bearbeiten, bspw. bei gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund einer Augenerkrankung.[134] Kann eine (starke) Sehbeeinträchtigung durch eine Sehhilfe korrigiert werden, sind Papierausdrucke nicht erforderlich.[135] Im Übrigen darf nicht verkannt werden, dass gerade die elektronische Akte mit den dort vorgehaltenen Such- und Markierungsfunktionen die Bearbeitung der Rechtssache gerade erleichtern kann.[136]

[133] OLG Celle 26.5.2016 – 1 Ws 245/16; KG 28.8.2015 – 1 Ws 31/15; OLG München RVGreport 2015, 106 = StRR 2015, 159; OLG Rostock AGS 2014, 553 = RVGreport 2014, 471 = JurBüro 2014, 637; OLG Frankfurt 29.3.2012 – 2 Ws 49/12.
[135] OLG Celle 26.5.2016 – 1 Ws 245/16.

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